Aktueller Fragen-Antworten-Katalog zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Laut einer aktuellen Verlautbarung des BMG (Stand: 11.01.2022) ist eine mögliche Verabschiedung der allgemeinen Impfpflicht durch den Bundestag noch im Frühjahr 2022 höchst unwahrscheinlich.

In der Folge ist deshalb bis auf Weiteres davon auszugehen, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht noch vor der allgemeinen Impfpflicht rechtsgültig umgesetzt wird.

Was bedeutet das Inkrafttreten der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab dem 15. März 2022 nun im Einzelnen für die therapeutischen Praxen? Die wichtigsten Fragen wurden in einem Fragen-Antworten-Katalog, den das BMG am 11.01.2022 veröffentlicht hat, beantwortet. Diese haben wir Ihnen hier kompakt und übersichtlich aufbereitet.

(WICHTIG: Hierbei handelt es sich um Empfehlungen auf der Grundlage der aktuellen Mitteilungslage von Seiten des BMG. Über weitere Entwicklungen halten wir Sie selbstverständlich so zeitnah, wie es eine Prüfung der Sachlage zulässt, auf dem Laufenden.)

Was ändert sich ab dem 15. März 2022?

Ab dem 15.03.2022 gilt bundesweit für alle Akteure im Gesundheitswesen und damit auch für alle therapeutischen Praxen die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Mit dem Ziel, das Infektionsrisiko für besonders vulnerable Personen zu reduzieren gelten ab dem genannten Datum die nachfolgend genannten verbindliche Regelungen.

Darf ich ab dem 16. März 2022 neue Mitarbeiter*innen anstellen? Wer muss sonst noch nachweislich geimpft und/oder genesen sein?

Ja, sofern der*die neue Mitarbeiter*in nachweislich geimpft und/oder genesen ist.

Diese Regelung – nachweislich geimpft und/oder genesen – gilt außerdem für alle in der Einrichtung tätigen Therapeut*innen, Rezeptionskräfte, Praktikant*innen, Reinigungskräfte und für Handwerker u.a. (extern), die längere Zeit in der Einrichtung tätig sind und/oder Kontakt zu Patient*innen haben.

WICHTIG: Mit Wirkung zum 15.01.2022 wurde die Dauer des Genesenenstatus von 6 Monaten auf 90 Tage reduziert . Danach ist dann eine vollständige Impfung Voraussetzung für die Einstellung. Der Impfstatus muss dem neuen Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Ablauf der Genesungszeit vorgelegt werden. Die Impfung muss innerhalb der Gültigkeitsdauer des Genesenen-Status erfolgt sein. Andernfalls wird sie als Einfach-Impfung gewertet.

Welche Nachweise müssen neue Mitarbeiter*innen vorweisen können?

Als gültige Nachweise gelten der offizielle Impfausweis (digital oder in Papierform) bzw. der offizielle Genesenennachweis (digital oder in Papierform). WICHTIG: Bei Vorlage darf das Ausstellungsdatum des Gesenennachweises nicht länger als sechs Monate zurückliegen.

Was gilt für Bestandsmitarbeiter*innen und Selbstständige? Was ist mit den Ungeimpften?

Für alle Mitarbeiter*innen, die bereits vor dem 15.03.2022 für die Praxis tätig waren, gilt: 

  • Geimpfte Mitarbeiter*innen: Bei Vorlage eines gültigen Impfnachweises müssen nach aktuellem Stand keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden. 
  • Genesene Mitarbeiter*innen: Bei Vorlage eines gültigen Genesenennachweises müssen nach aktuellem Stand keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden.

Nach Ablauf der Genesenenzeit hat der*die Mitarbeiter*in einen Monat Zeit zur Impfung. Wird dem Arbeitgeber innerhalb dieser Zeitspanne kein Impfnachweis vorgelegt, muss der Arbeitgeber den*die Mitarbeiter*in dem zuständigen Gesundheitsamt melden.

Die personenbezogenen Daten (Name und Adresse) dürfen zu diesem Zweck an das Gesundheitsamt weitergeleitet werden.

  • Ungeimpfte Mitarbeiter*innen: Mitarbeiter*innen, die innerhalb der gesetzten Frist keinen gültigen Nachweis vorlegen, muss der Arbeitgeber dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Die personenbezogenen Daten (Name und Adresse) dürfen zu diesem Zweck an das Gesundheitsamt weitergeleitet werden.

Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, hat ebenfalls eine Meldung an das Gesundheitsamt oder eine staatliche Behörde zu erfolgen. Die Gesundheitsämter behalten sich vor, die Einhaltung der neuen Regeln ohne Vorankündigung vor Ort zu überprüfen.

Es liegt im Ermessen der Gesundheitsämter und/oder der oberen Landesgesundheitsbehörde (die obere Landebehörde kann das jeweils zuständige Gesundheitsamt überstimmen) zu entscheiden, wie es nach erfolgter Meldung mit dem*der betroffenen Mitarbeiter*innen weitergeht.

Für Selbständige gilt: Sind sie weder geimpft noch genesen, müssen sie sich selbst unmittelbar ab Inkrafttreten der Regelung am 16.03.2022 beim zuständigen Gesundheitsamt melden. 

WICHTIG: Nach den Regelungen vom 11.01.2022 greift damit weder ein automatisch in Kraft tretendes Betretung- und/oder Berufsverbot für nicht geimpfte und nicht genesene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, noch entfällt für sie die Vergütungspflicht.

Was passiert bei Nichteinhaltung der Benachrichtigungspflicht?

Bei einer Verletzung der Benachrichtigungspflicht durch den Arbeitgeber oder die Einrichtungsleitung können Bußgelder in Höhe von bis zu 2.500 Euro fällig werden.

Wie lange gelten die neuen Regelungen?

Nach aktuellem Stand gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht bis einschließlich 31.12.2022. Sie tritt nach derzeitigem Stand am 01.01.2023 außer Kraft. Wie es danach weitergehen wird ist derzeit noch nicht entschieden. 

Was bleibt unklar?

Nicht geklärt ist aktuell, wie die Übermittlung der Daten an die Gesundheitsämter zu erfolgen hat. Außerdem bleibt offen, nach welchen Kriterien und in welcher Zeitspanne die Ämter nach erfolgter Meldung entscheiden, ob bzw. unter welchen Bedingungen die betroffen Mitarbeiter*innen weiter tätig sein dürfen. 

Wir halten sie auf dem Laufenden.

 

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