Leistung/Gebühr: Bitte beachten Sie, dass sich die Preise für Leistungen aufgrund der Vorgaben des Betriebsarztes ändern können! Wir informieren aktuell. Vielen Dank für Ihr Verständnis. (Angaben pro Person) | Die durchzuführenden Leistungen richten sich nach Ihrer individuellen Gefährdungsbeurteilung. Sie werden im Vorfeld der Untersuchung für jeden Untersuchungsteilnehmer abgefragt und durch den Unternehmer per Formular beauftragt. Pflichtuntersuchung: G42 / Biostoffverordnung (ohne Impfung, ohne Titer) Antikörperbestimmungen/Titer Bestimmungen: Antikörperbestimmung Hepatitis B Antikörperbestimmungen Hepatitis C Angebotsuntersuchnung: G37 / Bildschirmarbeitsplatzuntersuchung Mischpreis der angebotenen G-Untersuchungen G37 + G42 Hepatitis C Antikörperbestimmung
Impfungen:
Grundimmunisierung Hepatitis A (2 Impfdosen zur Grundimmunisierung nötig) Grundimmuniserung Hepatitis B (3 Impfdosen zur Grundimmunisierung nötig) Grundimmunisierung Hepatitis A+B
Je Impfdosis stellen Ihnen der Arbeitsmediziner 8,37 € netto je Impfleistung in Rechnung. Eine Blutabnahme außerhalb der G42/Biostoffverordnung berechnen wir mit 2,50€ netto.
Eine ggf. nötige betriebsspezifische Betreuung durch die MBB GmbH wird zusätzlich nach vorheriger Vereinbarung nach Aufwand mit 120,00 Euro/Stunde netto zzgl. Anfahrtskosten in Rechnung gestellt |
70,00 €
16,09 € pro Mitarbeiter 26,86 € pro Mitarbeiter 66,00 € 116,00 € 26,86 €
49,50 € zzgl. Mwst.
58,40 € zzgl. Mwst.
62,50 € zzgl. Mwst.
* netto je Impfdosis
Abbweichungen hinsichtlich der Kosten sind aufgrund veränderter Vorgaben möglich. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Garantie gegeben. |
| Die Masernimpflicht kommt! Am 01. März 2020 tritt das Masernschutzgesetz in Kraft. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundestag am 14. November in Berlin beschlossen. Mit dem Masernschutzgesetz sind alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten oder die Schule verpflichtet, eine entsprechende Impfung gegen Masern vorzuweisen. Doch nicht nur Kinder sind von dieser Masernimpflicht betroffen. Auch für Personen, die in Kindertagesstätten oder medizinischen Einrichtungen, wie zum Beispiel physiotherapeutischen Praxen arbeiten, gilt dieses Gesetz insofern sie nach 1970 geboren wurden. Mitarbeiter, die bereits in Praxen beschäftigt sind, haben bis Ende Juli 2021 Zeit, den Nachweis vorzulegen. Wer allerdings neu in einer Praxis eingestellt wird, muss der Impfnachweis sofort erbracht werden. Der Nachweis kann durch den Impfausweis oder ein ärztliches Attest, im Falle einer bereits erlittenen Krankheit, erbracht werden. Wer die Masernimpflicht ab März 2020 verweigert, muss mit einer empfindlichen Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. | |