Leistung/Gebühr: Bitte beachten Sie, dass sich die Preise für Leistungen aufgrund der Vorgaben des Betriebsarztes ändern können! Wir informieren aktuell. Vielen Dank für Ihr Verständnis. (Angaben pro Person) | Die durchzuführenden Leistungen richten sich nach Ihrer individuellen Gefährdungsbeurteilung. Sie werden im Vorfeld der Untersuchung für jeden Untersuchungsteilnehmer abgefragt und durch den Unternehmer per Formular beauftragt. Pflichtuntersuchung: G42 / Biostoffverordnung (ohne Impfung, ohne Titer) beinhaltet: ärztliche Untersuchung, Laborwerte (Blut, Urin), Blutdruck G24 / Haut- und Feuchtarbeiten Angebotsuntersuchung: G37 / Bildschirmarbeitsplatzuntersuchung G37 / mit Bescheinigung und Beratung Bildschirmbrille (wenn mehrere Untersuchungen durchgeführt werden, wird die höchste berechnet und für jede weitere 19,59 €) Impfungen: Hepatitis A Impfstoff 1 Dosis Hepatitis B Impfstoff 1 Dosis Twinrix Impfstoff 1 Dosis (Hepatitis A+B Kombiimpfstoff) Bei Laboruntersuchungen außerhalb der G42/Biostoffverordnung berechnen wir die entstandenen Laborkosten G25.2 / Fahr-/Steuer- und Überwachungstätigkeit (ohne Perimetrie) G25.1 / Fahr-/Steuer- und Überwachungstätigkeit (mit Perimetrie) G26 (Gruppe1) / Atemschutzgeräte (z. B. FFP2-Halbmasken) Eine ggf. nötige betriebsspezifische Betreuung durch die E.P. Arbeitsmedizin wird zusätzlich nach vorheriger Vereinbarung nach Aufwand mit 130,00 Euro/Stunde zzgl. Umsatzsteuer und Anfahrtskosten in Rechnung gestellt | Preis pro Mitarbeiter 124,88 € 34,51 € 57,09 € 77,10 € 44,63 € zzgl. Mwst. 42,25 € zzgl. Mwst. 64,86 € zzgl. Mwst. (0,70 € - 25,00 €) 91,58 € 114,71 € 53,15 € Abbweichungen hinsichtlich der Kosten sind aufgrund veränderter Vorgaben möglich. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Garantie gegeben. |
| | Die Masernimpflicht kommt! Am 01. März 2020 tritt das Masernschutzgesetz in Kraft. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundestag am 14. November in Berlin beschlossen. Mit dem Masernschutzgesetz sind alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten oder die Schule verpflichtet, eine entsprechende Impfung gegen Masern vorzuweisen. Doch nicht nur Kinder sind von dieser Masernimpflicht betroffen. Auch für Personen, die in Kindertagesstätten oder medizinischen Einrichtungen, wie zum Beispiel physiotherapeutischen Praxen arbeiten, gilt dieses Gesetz insofern sie nach 1970 geboren wurden. Mitarbeiter, die bereits in Praxen beschäftigt sind, haben bis Ende Juli 2021 Zeit, den Nachweis vorzulegen. Wer allerdings neu in einer Praxis eingestellt wird, muss der Impfnachweis sofort erbracht werden. Der Nachweis kann durch den Impfausweis oder ein ärztliches Attest, im Falle einer bereits erlittenen Krankheit, erbracht werden. Wer die Masernimpflicht ab März 2020 verweigert, muss mit einer empfindlichen Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. | |